Was bisher nur dem Betriebsrat zustand, nämlich die Übernahme der Kosten für eine Bürokraft durch den Arbeitgeber (§ 40 Abs.2 BetrVG), kann seit Einfühung des Bundesteilhabegesetzes nun auch die Schwerbehindertenvertretung beanspruchen. Seit dem 30.12.2016 gilt § 96 Abs. 8 SGB IX (seit 01.01.2018 § 179 Abs. 8 SGB IX), der in seinem Satz 1 regelt
"Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; ..."
zusätzlich mit einem neuen Satz 3, der bestimmt
"Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang."