Gesetzliche Regelung / Prozeßmandat
Im Prozeß können aus dem Gegenstandswert folgende Gebühren anfallen:
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung von Terminen)
1,0 Einigungsgebühr (für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien, durch die der Streit beigelegt wird)
Im Berufungsverfahren beträgt
die Verfahrensgebühr 1,6
die Terminsgebühr 1,2
die Einigungsgebühr 1,3
Beispiel: Gegenstandswert € 5.000,00
1,3 Verfahrensgebühr € 434,20
1,2 Terminsgebühr € 400,80
1,0 Einigungsgebühr € 334,00
jeweils zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer